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Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum
Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verbandsmitglieder, Name, Sitz und Körperschaft

1) Die Städte Chemnitz, Crimmitschau, Ehrenfriedersdorf, Hoyerswerda und Lengefeld bilden einen Zweckverband.
2) In den Zweckverband können durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Verbandsmitglieder aufgenommen werden. Näheres regelt § 17.
3) Der Zweckverband führt den Namen "Sächsisches Industriemuseum".
4) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Chemnitz.
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Zweckverbandes

1) Der Zweckverband übernimmt die Aufgabe der Sammlung und Bewahrung von gegenständlichem Kulturgut, der Erhaltung und musealen Nutzung bedeutender Industriedenkmäler sowie der Erforschung und Darstellung wesentlicher Bereiche der sächsischen Industrie- und Wirtschaftsgeschichte einschließlich der Sozialgeschichte als eines wesentlichen Aspektes von Geschichte und Tradition des Landes.
Das Wirken des Verbandes zielt besonders darauf:
> den Besuchern Bildungs- und Erlebnischancen zu bieten,
> die Kommunikation über ethische und soziale Probleme des technischen Fortschritts zu fördern,
> durch die Darstellung der Zusammenhänge von Technik, Wirtschaft, Gesellschaft, Ökologie und Kultur das Bewusstsein und die Handlungen der Menschen zu beeinflussen,
> der Bevölkerung schöpferisches Mitwirken beim Aufbau von Museen zu ermöglichen,
> Aufgeschlossenheit für technische und wirtschaftliche Entwicklungen zu fördern und
> der sächsischen Bevölkerung Stolz auf die Leistungen der Vorfahren und die eigene Lebensleistung zu vermitteln.

2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt und finanziert der Zweckverband die ihm von seinen Verbandsmitgliedern zur Nutzung überlassenen Museen, Sammlungen und sonstigen Objekte (Anlagen) in Übereinstimmung mit anderen bestehenden Rechten (zum Beispiel Bergrecht).
Die zur Nutzung überlassenen Anlagen sind in Anlage 1 der Satzung bezeichnet. Einzelheiten sind in Übergabe-/Übernahmeprotokollen geregelt.

3) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts. Er ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Veranschaulichung früheren und heutigen Gewerbes können einzelnen Museen praktizierende Betriebe angegliedert werden, soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht berührt wird.

4) Die Verbandsversammlung kann beschließen, andere kulturell und wirtschaftlich notwendige und vertretbare Standorte eines Verbandsmitglieds im Benehmen mit diesem als Anlagen aufzunehmen.

§ 3 Regelung von Eigentum und Nutzungsrecht

1) Dem Zweckverband steht das Nutzungsrecht an den von seinen Verbandsmitgliedern eingebrachten Anlagen mit Bezug zur Industrie- und Wirtschaftsgeschichte Sachsens zu. Das Eigentum verbleibt bei den Verbandsmitgliedern.

2) Der Zweckverband hat ferner das Recht, Anlagen zu errichten und Eigentum zu erwerben.

3) Der Zweckverband kann für seine Anlagen Nutzungsordnungen erlassen, welche insbesondere das Hausrecht und die Nutzungsentgelte regeln.


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