| Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum |
II. Organe und Zuständigkeiten
§ 4 Organe des Zweckverbandes
Die Organe des Zweckverbandes sind:
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsvorsitzende.
§ 5 Verbandsversammlung, Zusammensetzung und Stimmrechte
1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Vertreter der Verbandsmitglieder führen die
Bezeichnung Verbandsrat.
2) Jedes Verbandsmitglied hat soviel Stimmen, wie in Anlage 2 ausgewiesen ist.
3) Die Verbandsräte können durch ihren Stellvertreter oder einen Beauftragten vertreten werden. Sind die Verbandsräte Inhaber eines kommunalen
Wahlamtes, gelten die Vorschriften der SächsGemO bzw. der SächsLkrO entsprechend. Dieser Stellvertreter beziehungsweise Beauftragte wird
gegenüber dem Verbandsvorsitzenden schriftlich benannt.
§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Datum, Tageszeit und Tagungsort
sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In Eilfällen kann der
Verbandsvorsitzende gemäß § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO die Verbandsversammlung einberufen.
2) Eine Verbandsversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies beantragt.
3) Der Verbandsvorsitzende kann zu den Verbandsversammlungen weitere Personen einladen.
§ 7 Sitzung der Verbandsversammlung
1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während
der Sitzung.
2) Der Geschäftsführer des Zweckverbandes nimmt an den Sitzungen des Verbandes mit beratender Stimme teil.
3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner
erfordern, muss nichtöffentlich verhandelt werden.
4) Vertreter des Freistaates Sachsen und die Leiter der Museen des Zweckverbandes haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
§ 8 Beschlussfassung, Niederschrift und Wahlen der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Verbandsräte die Hälfte der Gesamtstimmen der Verbandsversammlung vertreten.
2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand
einberufen, so ist sie bei Anwesenheit der Vertreter von zwei Verbandsmitgliedern beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung
ausdrücklich hinzuweisen.
3) Soweit das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und die Verbandssatzung nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der
Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Stimmenthaltungen sind zulässig und werden beim Abstimmungsergebnis nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.
Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für ein Verbandsmitglied von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
sind, kann dieses binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch
hat die Verbandsversammlung innerhalb von vier Wochen erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn der neue Beschluss mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
4) Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung.
5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind in der Niederschrift zu vermerken. Als Schriftführer kann ein Bediensteter des Zweckverbandes oder
eines Verbandsmitgliedes, hinzugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung
verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Die Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden,
von zwei Verbandsräten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist innerhalb eines
Monats den Verbandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
6) Bei den Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass geheim abgestimmt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern
mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Weiteres regelt § 39 Abs. 7 Satz 4 SächsGemO.
§ 9 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetze und Verordnungen vorbehalten sind, insbesondere über:
a) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines ersten und zweiten Stellvertreters aus ihrer Mitte,
b) Änderung dieser Satzung,
c) Erlass und Änderung anderer Satzungen,
d) Auflösung des Verbandes,
e) den Erlass der Haushaltssatzung,
f) Beauftragung eines Rechnungsprüfungsamtes zur örtlichen Prüfung der Jahresrechnung,
g) Feststellung der Jahresrechnung,
h) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,
i) Verfügung über Verbandsvermögen ab einem Wert von über 50.000 €,
j) Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und Niederschlagung solcher Ansprüche sowie Abschluss von Vergleichen bei einem Betrag von jeweils
mehr als 15.000 €
k) Übernahme von langfristigen Verbindlichkeiten, insbesondere Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung im Einzelbetrag über
250.000 €
l) Beschlussfassung über Neu- und Erweiterungsbauten,
m) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 50.000 €,
n) Festlegung der Aufwandsentschädigung, soweit nicht durch Gesetz geregelt,
o) Einstellung des Geschäftsführers und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers,
p) Bewilligung der Mittel für Investitionen im Rahmen des Haushaltsplanes (Baubeschluss), soweit die Einzelentscheidung den Betrag von 100.000 €
überschreitet,
q) Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie Bestellung anderer Sicherheiten,
r) Erlass der Nutzungsordnung, in der u. a. die Nutzungsentgelte für die Einrichtungen geregelt sind.
s) Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
t) Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
u) Aufnahme neuer Verbandsmitglieder.
§ 10 Verbandsvorsitzender
1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte des
Zweckverbandes. Ihm können durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die
Übertragung kann durch Beschluss der Verbandsversammlung widerrufen werden.
3) Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Verbandsvorsitzenden folgende Aufgaben zur dauerhaften
Erledigung übertragen:
a) Ausführung des Haushaltsplanes und Anordnung der Haushaltsmittel im Verwaltungshaushalt ohne Einschränkung des Betrages und im
Vermögenshaushalt beziehungsweise Durchführung der Investitionen bei Einzelbeträgen ab 50.000 € bis 100.000 €,
b) Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung ab einem Betrag von 50.000 €,
c) Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung im Einzelbetrag über 50.000 € bis zu 250.000 €
d) Verfügung über Verbandsvermögen bis zum Wert von 50.000 €, ausgenommen über Grundstücke und Gebäude.
e) Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zum Betrag von 15.000 €,
f) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens nicht mehr als 15.000 € beträgt.
g) Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus besonderen Grund lösbarer
Bindung des Zweckverbandes, sofern der Jahreswert der Leistung das jährliche Entgelt 50.000 € nicht übersteigt.
h) Bewilligung über- und außerplanmäßige Ausgaben im Betrag bis zu 50.000 €
i) Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen (unter Beachtung der Bestimmungen der VOL, VOB und VOF), wenn der Wert 50.000 €
übersteigt.
4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung
aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art
der Erledigung sind den Verbandsräten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
§ 11 Bedienstete des Zweckverbandes
1) Der Verband beschäftigt zur Erfüllung seiner Verbandsaufgaben hauptamtliche Bedienstete.
2) Der Verbandsvorsitzende entscheidet die Personalangelegenheiten des Verbandes, soweit hierfür nicht die Verbandsversammlung und der
Geschäftsführer zuständig sind. Die Einstellung der in den einzelnen Museen beschäftigten Bediensteten erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen
Verbandsmitglied, an dessen Ort sich das Museum befindet.
3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes.
§ 12 Geschäftsführer und Geschäftsstelle
1) Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes wird am Sitz des Zweckverbandes eingerichtet.
2) Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsführer. Er kann aus dem Kreis der Leiter der Museen bestimmt werden.
3)Die Verbandsversammlung kann widerruflich einen Bediensteten des Zweckverbandes als Stellvertreter des Geschäftsführers bestimmen.
4) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte mit Ausnahme derer, die sich der Verbandsvorsitzende vorbehalten hat. Er ist insbesondere
zuständig für folgende Aufgaben:
a) Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie der Entscheidungen des Verbandsvorsitzenden,
b) Bewirtschaftung des Haushaltsplanes, soweit nicht der Verbandsvorsitzende oder die Verbandsversammlung zuständig ist; Erstellen der
Jahresrechnung
c) Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen (unter Beachtung der Bestimmungen der VOL, VOB und VOF), wenn der Wert 50.000 € nicht
übersteigt,
d) Aufnahme von Krediten nach der Haushaltssatzung sowie von Kassenkrediten, wenn der Betrag 50.000 € nicht übersteigt,
e) Koordination der wissenschaftlichen Tätigkeit innerhalb des Verbandes,
f) Erteilung fachlicher Weisungen gegenüber den Bediensteten des Zweckverbandes.
g) Zusammenstellung und Koordinierung aller Planungs- und Bauvorhaben für den gesamten Verbandsbereich unter Einbeziehung aller Mitglieder.
h) Verleih von Sammlungsobjekten nach Zustimmung des Eigentümers des Sammlungsobjektes.
5) Der Geschäftsführer hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes rechtzeitig und laufend zu unterrichten.
6) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Begründung, Änderung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Bediensteten bis zur
Vergütungsgruppe BAT-O IV a beziehungsweise einer vergleichbaren Entlohnung.
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