| Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum |
III. Haushalts- und Finanzwesen
§ 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung
1) Für die Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
2) Der Geschäftsführer hat die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
3) Der Zweckverband lässt seine Jahresrechnung durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds, welches durch Beschluss der
Verbandsversammlung zu benennen ist, örtlich prüfen.
4) Nach Durchführung der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt.
§ 14 Finanzierung
1) Soweit die Einnahmen aus Entgelten, Fördermitteln, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, werden
von den Verbandsmitgliedern Umlagen erhoben. Die Umlagen sind getrennt für den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt festzusetzen.
2) Im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung zur Haushaltssatzung hat die Verbands-versammlung über die Höhe der jeweiligen Umlagen zu
entscheiden.
Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem für die Bestandserhaltung der einzelnen Anlagen notwendigen Aufwand. Darüber hinaus soll
der Entwicklungsstand der jeweiligen Anlage berücksichtigt werden.
Bei der Festsetzung der Umlagenhöhe ist außerdem den wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen der Haushalte der Verbandsmitglieder Rechnung zu tragen. Die Umlage soll vor ihrer Festsetzung durch die Verbandsversammlung
mit den Mitgliedern abgestimmt werden. Die Höhe der Umlage für das einzelne Verbandsmitglied wird dabei jeweils vom Aufwand für die dem
Zweckverband zur Nutzung überlassenen Anlagen (vgl. Anlage 1 der Satzung) bestimmt.
3) Ausgaben für die Erledigung der Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch die Verbandsmitglieder entsprechend dem prozentualen Anteil des
Verwaltungshaushaltsbudget ihrer Anlagen am Verwaltungshaushaltsbudget aller Anlagen getragen. Berechnungsgrundlage für den Anteil des
Verbandsmitgliedes bildet der Verwaltungshaushalt des Vorjahres (Planansatz). Diese Finanzierungsanteile sind Bestandteil der
Verwaltungshaushaltsumlage bzw. Vermögenshaushaltsumlage.
4) In dem Haushaltsplan sind für die einzelnen Anlagen des Zweckverbandes sowie für die Geschäftsstelle jeweils gesonderte Haushaltsstellen für
die eigenverantwortliche Mittelbewirtschaftung auszuweisen.
§ 15 Umlagen
1) Die Umlagen werden auf der Grundlage der bestätigten Haushaltssatzung durch schriftlichen Bescheid von den Verbandsmitgliedern erhoben.
2) Die Umlagen für den Verwaltungshaushalt werden mit einem Zwölftel ihrer Jahresbeträge am Fünften eines jeden Monats fällig. Werden sie nicht
rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 0,5 Prozent für den Monat gefordert werden. Die
Umlagen für den Vermögenshaushalt werden entsprechend der Vertragslage beziehungsweise in Abhängigkeit des Baufortschritts zeitnah zur
Fälligkeit der Rechnungen von den Verbandsmitgliedern erhoben.
3) Sind die Umlagen des Verwaltungshaushaltes bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so verpflichten sich die Verbandsmitglieder
im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung einen Zuschuss zur Sicherung des Geschäftsbetriebs als monatliche Teilbeträge in Höhe der im
abgelaufenen Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge zu zahlen. Gleiches gilt für Investitionsausgaben in Abhängigkeit der Vertragslage
beziehungsweise des Baufortschritts.
§ 16 Rücklagen
Der Zweckverband hat gemäß § 20 KomHVO zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben eine allgemeine Rücklage in angemessener Höhe zu
bilden. Bei der Bildung der Rücklage soll mit Bezug auf § 20 Abs. 3 Punkt 3 KomHVO insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der
Zweckverband in die Lage versetzt wird, wissenschaftlich bedeutsame oder historisch wertvolle Zeugnisse der Industriegeschichte zu erwerben.
< zurück zur Übersicht