| Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum |
IV. Neuaufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie Auflösung des Verbandes
§ 17 Neuaufnahme von Verbandsmitgliedern
1) In den Zweckverband können auf Antrag durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Verbandsmitglieder aufgenommen werden.
2) Weitere Verbandsmitglieder können in den Zweckverband nur aufgenommen werden, wenn sie ein Museum oder sonstiges Objekt einbringen, dessen
industrie- und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung der inhaltlichen Zielsetzung des Zweckverbandes Sächsisches Industriemuseum entspricht.
3) Die Bedingungen, unter denen ein Antragsteller in den Verband aufgenommen wird, werden zuvor zwischen dem Verband und dem Antragsteller
schriftlich festgelegt.
§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
1) Das Ausscheiden aus dem Zweckverband ist nur auf Antrag durch den Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmen aller Vertreter der Verbandsversammlung möglich. Der Beschluss über das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds bedarf der Genehmigung der
Oberen Rechtsaufsichtsbehörde.
2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Verband ist nur zum Ende des Haushaltsjahres möglich.
3) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden für die bis zu seinem Ausscheiden
entstandenen anteiligen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes.
4) Durch das Ausscheiden entstehende Kosten trägt das ausscheidende Verbandsmitglied. § 19 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
5) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat die Bediensteten zu übernehmen, welche in dem Museum oder sonstigen Objekt beschäftigt waren oder sind,
aufgrund dessen es Verbandsmitglied des Zweckverbandes war.
§ 19 Auflösung des Verbandes
1) Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsmitglieder und der
Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
2) Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat der Rechtsnachfolger die Bediensteten zu übernehmen. Wird der Zweckverband ohne Auswahl eines
Rechtsnachfolgers aufgelöst, so haben die Verbandsmitglieder die Bediensteten entsprechend § 18 Abs. 5 zu übernehmen. Die Bediensteten der
Geschäftsstelle sind von den Mitgliedern entsprechend der Anteile ihrer Stimmen zu übernehmen.
3) Findet eine Abwicklung statt, so haben die Verbandsmitglieder nach Befriedigung der Ansprüche Dritter die auf ihrem Gebiet gelegenen Objekte
des Anlagevermögens, die im Eigentum des Zweckverbandes stehen sowie alle Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der geschätzte Wert ist mit dem nach
der Liquidation verbliebenen Anteil dieses Verbandsmitgliedes am Restvermögen des Zweckverbandes unter Beachtung von § 19 Abs. 5 S. 1 und sofern
zutreffend gemäß § 19 Abs. 5 S. 2 und 3 zu verrechnen.
4) Für die Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben
die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. § 19 Abs. 5 gilt entsprechend.
5) Die Verbandsmitglieder können bei Auflösung des Zweckverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Sollte im Fall der Auflösung darüber hinaus zu verteilendes
Restvermögen des Zweckverbandes vorhanden sein, so ist dieses an die Verbandmitglieder nach deren Beteilgungsquoten (gemäß Anlage 3) zu
verteilen. Sollte der Zweckverband zu diesem Zeitpunkt den Bestimmungen des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts unterliegen, so ist mit
der Finanzbehörde abzustimmen, für welche Zwecke dieses Vermögen von den Verbandsmitgliedern verwendet werden darf bzw. ob eine von § 19 Abs.
5 S. 2 abweichende Vermögensverwendung erforderlich ist. Gleiches gilt für den Fall, dass Verbindlichkeiten bestehen.
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