| Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum |
Sonstiges
§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben
Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Zweckverbandes erfolgen durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt
erscheinenden Amtlichen Anzeiger. Ortsübliche Bekanntgaben erfolgen in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder.
§ 21 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Satzung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 17. März 2000 unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen vom 2. April 2001 und vom 8. Mai 2003 außer Kraft.
Chemnitz, den 13. September 2006
Brähmig
Verbandsvorsitzender Zweckverband Sächsisches Industriemuseum
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