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Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum
Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

Sonstiges

§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Zweckverbandes erfolgen durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger. Ortsübliche Bekanntgaben erfolgen in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder.

§ 21 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Satzung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. März 2000 unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen vom 2. April 2001 und vom 8. Mai 2003 außer Kraft.

Chemnitz, den 13. September 2006

Brähmig
Verbandsvorsitzender Zweckverband Sächsisches Industriemuseum


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