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Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum
Satzung Zweckverband Sächsisches Industriemuseum

1. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Sächsisches Industriemuseum vom 13. März 2008

Artikel 1 - Änderungsbestimmungen
[1] § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Städte Chemnitz, Crimmitschau, Ehrenfriedersdorf, und Hoyerswerda bilden einen Zweckverband.

[2] Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Mitglieder des Verbandes      
 
eingebrachte Anlage
 
Stadt Chemnitz
 
Industriemuseum Chemnitz
 
Stadt Crimmitschau
 
Westsächsisches Textilmuseum Crimmitschau
 
Stadt Ehrenfriedersdorf

 
Zinngrube Ehrenfriedersdorf
Besucherbergwerk und Mineralogisches Museum
 
Stadt Hoyerswerda Energiefabrik Knappenrode

[3] Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) der Satzung erhält folgende neue Fassung:

Mitglied
 
Stimmen
 
Stadt Chemnitz
 
40
 
Stadt Crimmitschau
 
21
 
Stadt Ehrenfriedersdorf           
 
Stadt Hoyerswerda 30

Artikel 2 - Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Sächsisches Industriemuseum tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung in Kraft.

Chemnitz, den 13. März 2008

Holm Günther
Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
   b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


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