1. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Sächsisches Industriemuseum vom 13. März 2008
Artikel 1 - Änderungsbestimmungen
[1] § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Städte Chemnitz, Crimmitschau, Ehrenfriedersdorf, und Hoyerswerda bilden einen Zweckverband.
[2] Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Mitglieder des Verbandes |
eingebrachte Anlage |
Stadt Chemnitz |
Industriemuseum Chemnitz |
Stadt Crimmitschau |
Westsächsisches Textilmuseum Crimmitschau |
Stadt Ehrenfriedersdorf
|
Zinngrube Ehrenfriedersdorf Besucherbergwerk und Mineralogisches Museum |
| Stadt Hoyerswerda |
Energiefabrik Knappenrode |
[3] Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) der Satzung erhält folgende neue Fassung:
Mitglied |
Stimmen |
Stadt Chemnitz |
40 |
Stadt Crimmitschau |
21 |
Stadt Ehrenfriedersdorf |
9 |
| Stadt Hoyerswerda |
30 |
Artikel 2 - Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Sächsisches Industriemuseum tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung in Kraft.
Chemnitz, den 13. März 2008
Holm Günther
Verbandsvorsitzender
Hinweis nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG und § 4 Abs. 4 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.
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